Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Paleo Service UG (haftungsbeschränkt) i. G., handelnd unter Fördertopf, Kriemhildenweg 8, 46537 Dinslaken („Fördertopf“), und ihren Kunden über die Prüfung, Beantragung und Begleitung einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz).

(2) Fördertopf schließt Verträge nur mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht mit Verbrauchern.

(3) Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Fördertopf ihnen in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

(2) Danach erhält der Kunde ein Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot unterschreibt oder in Textform annimmt.

(3) Leistungsumfang, Teilnehmende und Honorarsatz stehen im Angebot. Diese AGB ergänzen das Angebot. Widersprechen sich beide, gilt das Angebot.

§ 3 Leistungen

(1) Fördertopf prüft für jede vorgesehene Person die Fördervoraussetzungen, bereitet die Anträge beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit vor, hilft bei Rückfragen der Agentur und bereitet nach dem Kurs Schlusserklärung und Nachweise vor.

(2) Fördertopf erbringt Dienstleistungen nach §§ 611 ff. BGB. Über die Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit. Fördertopf schuldet deshalb keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine Bewilligung und keine bestimmte Förderhöhe.

(3) Fördertopf darf geeignete Dritte einsetzen.

(4) Rechtliche Hinweise gibt Fördertopf nur als Nebenleistung der Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG). Rechts- oder Steuerberatung schuldet Fördertopf nicht.

§ 4 Weiterbildung beim Bildungsträger

(1) Die Weiterbildung führt ein nach AZAV zugelassener Bildungsträger durch, nicht Fördertopf. Den Vertrag über die Weiterbildung schließen der Kunde oder die Teilnehmenden direkt mit dem Bildungsträger.

(2) Für Inhalt, Durchführung, Prüfung und Zertifikat ist allein der Bildungsträger verantwortlich. Die Lehrgangskosten rechnet er mit der Agentur für Arbeit ab. Ob der Kunde einen Eigenanteil trägt, regelt der Vertrag mit dem Bildungsträger.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

(1) Die Förderung hängt von richtigen und rechtzeitigen Angaben des Kunden ab. Der Kunde wird insbesondere:

  1. angeforderte Angaben und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß liefern, in der Regel innerhalb von 7 Tagen;
  2. die Anträge so rechtzeitig unterschreiben, dass sie vor Kursbeginn eingereicht werden können, und den Kurs nicht vorher beginnen lassen;
  3. die Teilnehmenden für die Lernzeit freistellen und ihr Arbeitsentgelt in dieser Zeit weiterzahlen;
  4. Post der Agentur für Arbeit innerhalb von 3 Werktagen an Fördertopf weiterleiten;
  5. Änderungen, die die Förderung berühren, unverzüglich mitteilen, etwa wenn Teilnehmende ausscheiden oder den Kurs abbrechen oder sich Arbeitszeit oder Gehalt ändern;
  6. jede Auszahlung des Zuschusses zum Arbeitsentgelt innerhalb von 14 Tagen an Fördertopf melden.

(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Angaben gegenüber Fördertopf und der Agentur für Arbeit vollständig und richtig sind.

(3) Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

§ 6 Honorar

(1) Fördertopf erhält ein Erfolgshonorar. Den Prozentsatz nennt das Angebot. Bemessungsgrundlage ist der bewilligte Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 82 SGB III, soweit die Agentur für Arbeit ihn an den Kunden auszahlt. Lehrgangskosten, die die Agentur an den Bildungsträger zahlt, zählen nicht dazu.

(2) Wird keine Förderung bewilligt oder nichts ausgezahlt, schuldet der Kunde kein Honorar. Ein Grundhonorar oder Auslagenersatz fällt nicht an.

(3) Das Honorar für eine Auszahlung wird fällig, sobald sie beim Kunden eingegangen ist und Fördertopf darüber eine Rechnung gestellt hat.

(4) Der Anspruch besteht auch für Auszahlungen nach Vertragsende, wenn der zugrunde liegende Antrag von Fördertopf vorbereitet wurde. Das gilt auch, wenn der Kunde einen solchen Antrag selbst oder über Dritte einreicht.

(5) Fordert die Agentur für Arbeit ausgezahlte Beträge zurück, erstattet Fördertopf das darauf entfallende Honorar. Das gilt nicht, wenn die Rückforderung auf falschen oder unvollständigen Angaben des Kunden oder auf einem Verstoß gegen § 5 beruht.

§ 7 Antragsteller und Fördermittel

(1) Antragsteller und Empfänger der Förderung ist allein der Kunde. Er unterschreibt die Anträge und verantwortet die Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit.

(2) Fördertopf nimmt keine Zahlungen der Agentur für Arbeit entgegen. Förderansprüche können nicht an Fördertopf abgetreten werden.

(3) Das Honorar ist kein förderfähiger Aufwand und wird nicht gegenüber der Agentur für Arbeit abgerechnet.

§ 8 Zahlung

(1) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln (§ 288 BGB).

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag endet, wenn Schlusserklärung und Nachweise für alle Teilnehmenden eingereicht sind und die letzte Auszahlung erfolgt ist. Wird keine Förderung bewilligt, endet er mit dem letzten Ablehnungsbescheid. Rückfragen der Agentur für Arbeit zu begleiteten Anträgen beantwortet Fördertopf auch danach ohne zusätzliche Kosten.

(2) Der Kunde kann jederzeit kündigen. Fördertopf kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, aus wichtigem Grund fristlos. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Aufforderung seine Pflichten aus § 5 nicht erfüllt oder bewusst falsche Angaben macht. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 10 Haftung

(1) Fördertopf haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Fördertopf nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag erst möglich macht und auf die der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Für Entscheidungen der Agentur für Arbeit, insbesondere über Bewilligung, Höhe und Rückforderung, haftet Fördertopf nur, wenn sie auf einer Pflichtverletzung von Fördertopf beruhen.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch nach Vertragsende.

(2) Fördertopf verarbeitet die Daten der Teilnehmenden nur, um die Förderung zu prüfen, zu beantragen und abzuwickeln. Soweit erforderlich, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Näheres steht in der Datenschutzerklärung.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er die Daten seiner Beschäftigten an Fördertopf weitergeben darf und die Betroffenen darüber informiert hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Dinslaken.